Die Kompetenz-Kompetenz auch Kompetenzkompetenz ist die Befugnis, Befugnisse im zugespitzten Fall: die eigenen Befugnisse festzulegen. Diese Befugnis liegt zunächst einmal beim Verfassungsgeber, im Rahmen der Verfassung aber auch für jeweils spezifische Bereiche bei verschiedenen öffentlichen und privaten Stellen.
Es liegt die gesamtstaatliche Kompetenz-Kompetenz beim Bund, da die Kompetenzverteilung zwischen Bund, Länder und Gemeinden im Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10 bis 15 geregelt sind. Kompetenzänderungen zulasten der Länder benötigen gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates, der aber als Organ des Bundes betrachtet wird. Da die Abgeordneten des Bundesrates jedoch durch die Landtage gewählt werden Art. 34 B-VG, haben die Bundesländer bei der Kompetenzverteilung de facto ein Mitspracherecht.
Schwerwiegende Kompetenzänderungen, die ein Grundprinzip der Bundesverfassung beeinträchtigen, sind als Gesamtänderung der Bundesverfassung gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG einer Abstimmung durch das Bundesvolk zu unterziehen, dem daher auch teilweise Kompetenz-Kompetenz zukommt. So war etwa der Beitritt zur EU nach herrschender Lehre nur durch Abhaltung einer Volksabstimmung möglich, da durch die Übertragung von Kompetenzen an eine supranationale Organisation ein schwerwiegender Eingriff in das bundesstaatliche, das rechtsstaatliche und das demokratische Prinzip erfolgt ist.