Der Verfassungsgerichtshof entscheidet Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Behörden (Kompetenzkonflikte), und zwar
- zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden
- zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten
- zwischen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder oder zwischen Verwaltungsbehörden verschiedener Länder
Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn zwei (oder mehrere der oben genannten) Verwaltungsbehörden/Gerichte in derselben Sache ihre Zuständigkeit abgelehnt haben, eine(s) davon aber zu Unrecht. Umgekehrt liegt ein positiver Kompetenzkonflikt vor, wenn zwei (oder mehrere) Verwaltungsbehörden/Gerichte in ein und derselben Sache ihre Zuständigkeit in Anspruch nehmen, dies aber in einem Fall zu Unrecht geschieht.
Im Fall eines negativen Kompetenzkonfliktes ist allein der von diesem Betroffene zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof berechtigt; bei einem positiven Kompetenzkonflikt kommt indes primär der obersten Verwaltungsbehörde ein Antragsrecht zu bzw. trifft Gerichte eine Anzeigepflicht; der Einzelne kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen direkt an den Gerichtshof wenden.
Rechtsgrundlagen: Art. 138 Abs. 1 B-VG; §§ 42 bis 52 VfGG