Im österreichischen Recht versteht man unter „Konfusion“ das rechtliche Phänomen, wenn eine Forderung und eine Verbindlichkeit in einer Person zusammenfallen. Konkret bedeutet das, dass eine Person gleichzeitig Gläubiger und Schuldner derselben Forderung wird, was dazu führt, dass die Schuld erlischt. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass es nicht sinnvoll ist, dass eine Person von sich selbst eine Leistung verlangen kann.
Die Konfusion ist im österreichischen ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) nicht explizit als eigener Paragraph geregelt, aber sie ist ein anerkannter rechtlicher Grundsatz, der sich aus den Prinzipien des Schuldrechts ableitet. Die Idee der Konfusion basiert auf dem Grundsatz des Erlöschens der Forderung aufgrund der Unmöglichkeit einer Selbsteinforderung. Sie findet insbesondere im Bereich des Zivilrechts Anwendung.
Ein typisches Beispiel für Konfusion ist der Erbfall: Stirbt ein Schuldner und der Gläubiger erbt von diesem, so fällt die Forderung in die Erbmasse und erlischt, sofern keine anderen Erben vorhanden sind, weil der Gläubiger nun gleichzeitig auch der Schuldner ist. Auch bei einer Unternehmensverschmelzung kann Konfusion eintreten, wenn eine Firma eine andere Firma, der sie Schulden hat, übernimmt und somit die Rollen von Schuldner und Gläubiger in einem Rechtsträger zusammenfallen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Konfusion ein automatisch eintretender Effekt ist, unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien. Sie kann jedoch durch Absprachen im Vorfeld oder besondere gesetzliche Bestimmungen beeinflusst werden, um unerwünschte Konfusionsfälle zu vermeiden.