Im österreichischen Recht wird der Begriff „Konglomerater Zusammenschluss“ nicht spezifisch und eigenständig definiert. Der Begriff des Konglomerats wird im Kontext von Unternehmenszusammenschlüssen und des Wettbewerbsrechts betrachtet.
Ein konglomerater Zusammenschluss bezeichnet im Allgemeinen eine Form des Unternehmenszusammenschlusses, bei der keine direkte Wettbewerbsbeziehung zwischen den beteiligten Unternehmen besteht. Vielmehr handelt es sich um Unternehmen, die in unterschiedlichen Märkten tätig sind. Ein solcher Zusammenschluss zielt oft darauf ab, Geschäftsbereiche zu diversifizieren oder neue Marktsegmente zu erschließen.
Im österreichischen Wettbewerbsrecht, das im Kartellgesetz (KartG) verankert ist, sind Zusammenschlüsse generell geregelt. Das KartG definiert in § 7 die Zusammenschlusstatbestände, wobei ein Zusammenschluss im Allgemeinen das Zusammenlegen von Kontrolle oder wesentlichen Teilen von Unternehmen umfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob eine direkte Wettbewerbsverhältnisse bestehen, wie es bei horizontalen Zusammenschlüssen der Fall wäre, oder nicht wie bei konglomeraten Zusammenschlüssen.
Konglomerate Zusammenschlüsse unterliegen, wie andere Zusammenschlüsse, unter bestimmten Bedingungen der Fusionskontrolle durch die Bundeswettbewerbsbehörde und das Kartellgericht. Gemäß § 9 KartG müssen Zusammenschlüsse bei Erreichen bestimmter Umsatzschwellen bei der Bundeswettbewerbsbehörde angemeldet und geprüft werden, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht erheblich behindern.
Im Falle von konglomeraten Zusammenschlüssen liegt das Hauptaugenmerk der Prüfung auf einer möglichen Verstärkung marktbeherrschender Positionen aufgrund des Zugangs zu neuen Märkten oder der Nutzung bestehender Marktstrukturen zur Erschwerung des Markteintritts für andere Wettbewerber.
Zusätzlich wird auch das europäische Wettbewerbsrecht herangezogen, speziell die Fusionskontrollverordnung der Europäischen Union, die parallele Regelungen beinhaltet und für größenordnungsmäßig relevante Zusammenschlüsse mit EU-weiter Bedeutung gilt.
Somit ist der konglomerate Zusammenschluss im österreichischen Recht kein eigenständiger, gesondert geregelter Begriff, sondern Bestandteil der allgemeinen Regelungen zu Unternehmenszusammenschlüssen im Wettbewerbsrecht.