Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Konkordat“ im Allgemeinen ein Abkommen zwischen dem Heiligen Stuhl (also der katholischen Kirche) und einem Staat, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Kirche und Staat regelt. In Österreich ist das Konkordat von 1933 von besonderer Bedeutung, welches die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeiten und die Stellung der katholischen Kirche in Österreich legt.
Das Konkordat mit dem Heiligen Stuhl wurde am 5. Juni 1933 unterzeichnet und es hat eine besondere rechtliche Bedeutung, weil es auf völkerrechtlicher Ebene verhandelt wurde und damit als internationales Abkommen einen höheren Rang gegenüber rein nationalem Recht besitzt. Es regelt eine Vielzahl von Angelegenheiten, darunter die Anerkennung von kirchlichen Feiertagen, kirchlichem Ehe- und Erziehungsrecht, sowie Fragen des Kirchenvermögens und der Stellung des kirchlichen Personals.
Ein zentrales Merkmal des Konkordats ist, dass es die Autonomie der Kirche in bestimmten organisatorischen und innerkirchlichen Angelegenheiten anerkennt, was eine Art Sonderstatus schafft. Gleichzeitig gibt es Bestimmungen, nach denen Kirchengesetze nur im Einklang mit staatlichen Gesetzen stehen können, soweit sie das öffentliche Interesse betreffen.
Das Konkordat mit dem Heiligen Stuhl ist im Prinzip völkerrechtlich verbindlich, wodurch Konflikte zwischen kirchlichem und staatlichem Recht auf eine besondere Weise gelöst werden müssen, da eine direkte Überlagerung nationalen Rechts in der Regel ausgeschlossen ist. Dies macht das Konkordat zu einem essentiellen Bestandteil der staatlich-kirchlichen Beziehung in Österreich.