Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Konsignation“ auf ein spezielles Verfahren, das im Rahmen der Erfüllung von Verbindlichkeiten Anwendung findet. In der Regel handelt es sich dabei um die Hinterlegung einer geschuldeten Leistung bei einer bestimmten Stelle, um damit die Erfüllung der Verbindlichkeit herbeizuführen. Dies geschieht insbesondere, wenn der Gläubiger die Annahme der Leistung unmöglich macht oder diese unberechtigt verweigert.
Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Konkret regelt § 1425 ABGB die Möglichkeit der Erfüllung durch Hinterlegung (Konsignation) als eine Art der besonderen Erfüllung. Der Schuldner kann eine Leistung konsignieren, wenn ein Annahmeverzug des Gläubigers vorliegt oder die Annahme der Leistung unzumutbar ist. Die Hinterlegung erfolgt üblicherweise bei gerichtlichen oder anderen öffentlich bestimmten Stellen, die zur Annahme der Konsignation befugt sind.
Ein weiterer relevanter Paragraph ist § 1426 ABGB, welcher die Wirkung der Konsignation behandelt. Durch die ordnungsgemäße Hinterlegung gilt die Verbindlichkeit als erfüllt, als ob die Leistung an den Gläubiger erbracht worden wäre. Der Schuldner wird somit von seiner Leistungspflicht befreit, allerdings muss die Hinterlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfolgen, um wirksam zu sein.
Dieses Konsignationsverfahren schützt den Schuldner vor den negativen Folgen des Annahmeverzugs des Gläubigers und stellt sicher, dass der Schuldner nicht durch die Unmöglichkeit der Leistungserbringung unverhältnismäßig benachteiligt wird. Es ist ein wichtiger Teil des Erfüllungsrechts im österreichischen Zivilrecht, das darauf abzielt, die Rechte beider Vertragsparteien ausgewogen zu wahren.