Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Konskription“ vor allem die Erfassung und Registrierung von Grundstücken und Gebäuden im Grundbuch. Die Konskription ist somit ein wesentlicher Bestandteil des Grundbuchsystems, das in Österreich gesetzlich im Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955 (GBG) geregelt ist.
Das Grundbuch dient der öffentlichen Erfassung und Rechtssicherheit hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an Liegenschaften wie Eigentum, Dienstbarkeiten, Pfandrechten und anderen Belastungen. In diesem Kontext wird die Konskription teils auch historisch verwendet und bezieht sich dabei auf die groß angelegte Vermessung und Dokumentation von Immobilien im Rahmen des Liegenschaftskatasters, der ebenso eine zentrale Rolle für das Grundbuch spielt.
Der Eintrag im Grundbuch erfolgt schriftlich und umfasst neben der konskribierten Lage des Grundstücks im Kataster auch Daten wie die Eigentümer und allfällige Rechte Dritter. Das Grundbuch richtet sich an die Prinzipien der Öffentlichkeit, der Unmittelbarkeit und des Vertrauensschutzes. Dies bedeutet, dass Dritten das Grundbuch zugänglich ist (§ 3 GBG), Eintragungen nur durch das Gericht erfolgen (§ 4 GBG) und darauf vertraut werden kann, dass die im Grundbuch dokumentierten Rechte Bestand haben.
Die Konskription im Sinne der Erfassung und Darstellung im Grundbuch ist daher wesentlich dafür, wie Rechtssicherheit und Verlässlichkeit im österreichischen Immobilienrecht gewährleistet werden. Der Übergang von Rechten an Liegenschaften ist ebenfalls direkt mit der Konskription verbunden, da ein gültiger Rechtsübergang Grundbucheintragungen voraussetzt (§ 431 ABGB in Bezug auf das Sachenrecht).
Zusammengefasst beschreibt „Konskription“ im österreichischen Recht insbesondere die formalisierte Erfassung von Liegenschaften im Grundbuch, ein Prozess der für die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit im Immobilienbereich zentral ist.