Der Begriff „Konsultativpakt“ ist im österreichischen Recht nicht gebräuchlich. Stattdessen könnte man den Begriff „Konsultativpakt“ im allgemeinen rechtlichen Kontext als eine Vereinbarung zwischen Parteien verstehen, die konsultative oder beratende Aspekte beinhaltet. In Österreich wäre dies potenziell einem Konsultationsverfahren oder einer Vereinbarung zur Schlichtung bei Streitigkeiten ähnlich.
Im österreichischen Rechtssystem gibt es jedoch andere relevante gesetzliche Bestimmungen, die den konsultativen Charakter von Vereinbarungen fördern könnten, etwa im Arbeitsrecht oder im Zusammenhang mit Schlichtungsverfahren. Ein Beispiel könnte das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) sein, das die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten beschreibt, darunter auch das Recht auf Information und Konsultation (siehe §§ 91 ff. ArbVG). Diese Regelungen zielen darauf ab, die Stellung der Arbeitnehmer zu stärken, indem sie sicherstellen, dass Betriebsräte in Entscheidungsprozesse innerhalb des Unternehmens einbezogen werden.
Auch in umwelt- und planungsrechtlichen Verfahren können konsultative Elemente vorkommen. Zum Beispiel beinhaltet das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung, bei denen betroffene Bürger und Organisationen konsultiert werden können, um sicherzustellen, dass unterschiedliche Interessen im Entscheidungsprozess berücksichtigt werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein spezifischer Begriff „Konsultativpakt“ im österreichischen Recht nicht existiert, aber konsultative Prozesse in verschiedenen rechtlichen Kontexten, wie Arbeitsrecht oder Umweltrecht, stark verankert sind, um die Inklusion unterschiedlicher Standpunkte und Interessen sicherzustellen.