Ist in § 355 UGB geregelt. Man unterscheidet echten Kontokorrent wieder Split in eigentlichen und uneigentlichen eig ein Unternehmer beteiligt und laufender offener Rechnung. Beim echten Kontokorrent wieder die Forderungen in einer Rechnungsperiode saldiert § 355 Abs 2 spricht von 1 Jahr, allerdings dispositiv, und es entsteht eine einzelne Saldo Forderung einer Partei A liefert B Waren für 120, B liefert A Waren für 100; A hat eine Saldoforderung auf 10 gegen B.
Im Unterschied dazu würde bei der laufenden offenen Rechnung keine Aufrechnung stattfinden, es werden einfach die Forderungen einer Abrechnungsperiode addiert und gemeinsam in Rechnung gestellt. Im Bsp würde also A dem 110 in rechnung stellen, und B dem A 100.
Kommt aufs gleiche hinaus, ist aber komplizierter weswegen es den Kontokorrent gibt, der laufenden Geschäftsbeziehungen vereinfachen soll. Beim uneigentlichen Kontokorrent ist nicht zumindest eine der Parteien Unternehmer beide sind Private, es werden schlicht die Regelungen des UGB analog angewandt, mit Ausnahme der Zinseszinsregelung des § 355 Abs 4 Satz 4 die wegen § 1000 Abs 2 ABGB nicht angewendet wird.