Der Begriff „Kontokorrentvorbehalt“ wird hauptsächlich im deutschen Recht verwendet und spielt im österreichischen Recht keine zentrale Rolle. Dennoch gibt es im österreichischen Kontext Äquivalente oder ähnliche Rechtsinstitute, die thematisch verwandt sind. In Österreich ist das allgemeine Schuldrecht relevant, insbesondere im Zusammenhang mit Forderungsverrechnungen und dem laufenden Konto.
Im österreichischen Zivilrecht ist das Kontokorrentverhältnis einer der zentralen Aspekte bei Kredit- und Bankgeschäften. Es handelt sich dabei um ein laufendes Konto, auf dem alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien gesammelt und regelmäßig durch Verrechnung in eine einheitliche Forderung umgewandelt werden. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich hauptsächlich im Unternehmensgesetzbuch (UGB), welches für die meisten handelsrechtlichen Verträge und Kontoverhältnisse zwischen Unternehmern Anwendung findet.
Ein Kontokorrentverhältnis wird typischerweise zwischen Geschäftspartnern oder Banken und deren Kunden eingerichtet, um die ständige Aufnahme und Hebung von Geldbeträgen sowie die Verbuchung von Zinsen auf einer einzigen Kontobasis zu verwalten. Der entscheidende Punkt im Kontokorrent ist die Verrechnung der einzelnen Ansprüche, die periodisch zu einem sogenannten „Saldo“ zusammengefasst werden. Dieser Saldo stellt eine neue Forderung dar, die das Ergebnis der Verrechnungen ist.
Ein wichtiger Paragraph in diesem Zusammenhang ist § 355 UGB, der das Kontokorrentverhältnis reguliert und insbesondere darauf abzielt, die Zahlungsströme zwischen den Parteien effizient zu gestalten. Im Kontokorrent wird jede einzelne Forderung quasi gegenübergestellt und ausgeglichen, sodass nur der am Ende der Verrechnungsperiode verbleibende Saldo zu zahlen ist.
Während es im österreichischen Recht also keinen expliziten „Kontokorrentvorbehalt“ gibt, sind die Funktion und das Ziel des Kontokorrentverhältnisses – nämlich die Verrechnung und der Ausgleich gegenseitiger Forderungen – zentral für viele wirtschaftliche Transaktionen. Ein Kontokorrentvorbehalt im Sinne einer Vorbehaltsregelung im österreichischen Recht würde daher im Rahmen der bestehenden Regelungen des Unternehmens- oder Bankrechts thematisiert.