Bei einer kontradiktorischen Vernehmung im Rahmen eines Strafprozesses wird die Zeugin/der Zeuge gesondert befragt, so dass die Beschuldigte/der Beschuldigte und die Zeugin/der Zeuge nicht direkt zusammentreffen. Die kontradiktorische Vernehmung wird auch “schonende” Vernehmung genannt.
Während Staatsanwältin/Staatsanwalt, Beschuldigte/Beschuldigter und Verteidigerin/Verteidiger in einem Raum anwesend sind, findet die Vernehmung der Zeugin/des Zeugen in einem anderen Raum statt. Die Vernehmung wird auf Video aufgezeichnet und per Bildschirm zur Beschuldigten/zum Beschuldigten übertragen, die/der so ihr Fragerecht/sein Fragerecht ausüben kann, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.
Diese Form der Vernehmung dient dem Schutz der Zeugin/des Zeugen oder des Opfers, ihnen bleibt dadurch eine Konfrontation mit der Beschuldigten/dem Beschuldigten erspart. Bei Opfern von Sexualdelikten, die unter 18 Jahre alt sind, muss kontradiktorisch einvernommen werden.