Im österreichischen Recht wird der Begriff „Kontumaz“ verwendet, um den Zustand des Nichterscheinens einer Partei zu einem gerichtlichen Termin zu bezeichnen. Dieser Zustand kann weitreichende prozessuale Konsequenzen haben.
Nach der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Abwesenheit einer Partei zu prozessualen Nachteilen führen, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit eines Versäumungsurteils. Ein Versäumungsurteil ist gemäß § 396 ZPO ein Urteil, das erlassen werden kann, wenn die beklagte Partei nicht zum Verhandlungstermin erscheint und auch nicht rechtzeitig auf die Klage in schriftlicher Form geantwortet hat. In diesem Fall kann das Gericht ein Urteil auf Basis der vom Kläger vorgebrachten Tatsachen fällen, ohne weitere Anhörung der abwesenden Partei.
Dieser Mechanismus dient der Prozessökonomie und dem Interesse an einer raschen Entscheidungsfindung und strebt an, unbillige Verzögerungen zu vermeiden, die durch das Nichterscheinen einer Partei verursacht werden könnten. Dennoch gibt es Schutzmechanismen für die abwesende Partei, wie die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages (§ 146 ZPO), falls das Nichterscheinen unverschuldet war.
Zusammengefasst ist Kontumaz im österreichischen Zivilprozessrecht eine bedeutende Verfahrenssituation, die die nicht erscheinende Partei mit spezifischen Risiken, jedoch auch mit gewissen Schutzmöglichkeiten, konfrontiert.