Im österreichischen Recht ist der Begriff „Konzernvorbehalt“ nicht explizit definiert oder verankert, wie es etwa in bestimmten Regelungen im deutschen Recht der Fall ist. Der Konzernvorbehalt kann jedoch im Kontext von Unternehmens- und Gesellschaftsrecht durch allgemeine Bestimmungen des Aktienrechts, Übernahmerechts sowie anderen relevanten Vorschriften beleuchtet werden.
In Österreich finden sich Regelungen zum Konzernrecht primär im Aktiengesetz (AktG) sowie im Übernahmegesetz (ÜbG), die sich mit den Pflichten und Rechten innerhalb eines Konzerns beschäftigen. Im Allgemeinen betreffen diese Regelungen die Leitung und Kontrolle eines Konzerns und die Beziehungen zwischen der Muttergesellschaft und den Tochtergesellschaften.
Ein relevanter Aspekt im österreichischen Recht sind die Weisungsbefugnisse und die Strukturierung eines Konzerns. Insbesondere müssen die Interessen der betroffenen Tochtergesellschaften im Rahmen der Konzernleitung gewahrt werden. Das AktG schreibt vor, dass die Unternehmensleitung auch die Interessen der Tochtergesellschaften berücksichtigen muss und nicht ausschließlich im Interesse der Muttergesellschaft wirken darf (§ 70 AktG).
Weiters ist § 189a des Unternehmensgesetzbuches (UGB) von Bedeutung, der den Begriff des „Konzerns“ beschreibt und in welchem Umfang bestimmte Verpflichtungen und Offenlegungen erfolgen müssen.
Zudem erhebt das Übernahmegesetz Anforderungen an das Verhalten von Unternehmen bei Übernahmen, um die Rechte von Minderheitsaktionären zu schützen und faire Bedingungen zu sichern. Dies umfasst auch Bestimmungen, die im Falle eines Kontrollwechsels in einem Konzern greifen.
Daher lässt sich sagen, dass der Konzernvorbehalt im österreichischen Kontext durch die Beachtung verschiedener gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet wird, die die ordnungsgemäße und faire Leitung und Kontrolle von Konzernen sicherstellen sollen. Diese Regelungen zielen darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der unterschiedlichen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns zu finden, sowie klare Verantwortungsbereiche für die Unternehmensleitungen festzulegen.