Bei einem Konzessionssystem handelt es sich um die Entstehung einer juristischen Person, die an eine konstitutive, also rechtsbegründende behördliche Genehmigung gebunden ist.
Hier besteht kein Anspruch auf Verleihung der Rechtsfähigkeit. Dieses System fand bis Ende 1999 Anwendung auf so genannte Wirtschaftsvereine, also solche, die auf Gewinn gerichtet waren.
Beispiel
Ein Beispiel dafür war das Vereinspatent 1852.
Vgl dazu § 2 VereinsG 1951: „Vereine und Gesellschaften, welche auf Gewinn berechnet sind, dann alle Vereine für Bank- und Kreditgeschäfte sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und Pfandleihanstalten sind von der Wirksamkeit dieses Gesetzes ausgenommen und unterliegen den besonderen für sie bestehenden Gesetzen.”
Zu diesen Sondergesetzen neben dem Vereinspatent 1852 gehören etwa das AktienG 1965 (BGBl 98) oder für politische Parteien das ParteienG 1975 (BGBl 404): § 1 ParteienG sichert durch eine Verfassungsbestimmung die Freiheit der Gründung von und die Beteiligung an politischen Parteien. Die Rechtsfähigkeit einer politischen Partei entsteht mit Hinterlegung der Satzung beim BMfJ; § 1 Abs 4 ParteienG. – So ist wohl auch das Entstehen von Vereinen zu verstehen: Erwerb der Rechtsfähigkeit mit Hinterlegung der Bildungsanzeige und einem ab diesem Zeitpunkt bestehendem Untersagungsrecht des Staates.