Der Begriff „Kostenarmut“ ist im österreichischen Recht nicht direkt als eigenständiger Rechtsbegriff definiert, sondern findet im Kontext der Verfahrenshilfe aufgrund der finanziellen Bedürftigkeit Anwendung. In Österreich wird im Zivilverfahren die sogenannte Verfahrenshilfe (vormals Armenrecht) gewährt, welche im Wesentlichen in den Paragraphen 63 bis 73 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist.
Verfahrenshilfe in Österreich wird Personen gewährt, die außerstande sind, die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen, ohne die notwendigen Mittel für den eigenen Lebensunterhalt oder den ihrer Familie zu gefährden. Daher kann man die Verfahrenshilfe als eine Art „Kostenarmut“ bezeichnen, da sie Bedürftigen die Teilnahme an einem gerichtlichen Verfahren ermöglichen soll.
Nach § 63 ZPO kann Verfahrenshilfe gewährt werden, wenn die Partei die Kosten der Prozessführung, einschließlich allfälliger Vorschüsse und Sicherstellungen, nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts aufbringen kann. Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe ist somit eine vermögensrechtliche Bedürftigkeit des Antragstellers.
Neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Dies bedeutet, dass das Gericht auch prüft, ob die beabsichtigte Rechtsangelegenheit Aussicht auf einen positiven Ausgang hat. Die Verfahrenshilfe kann verschiedene Unterstützungsmaßnahmen umfassen, wie etwa die Befreiung von Gerichtsgebühren oder die Bestellung eines Rechtsanwalts auf Staatskosten.
Zusammenfassend bietet das österreichische Recht mit der Möglichkeit der Verfahrenshilfe eine Unterstützung für Personen, die „kostenarm“ bzw. finanziell bedürftig sind, indem sie an einem gerichtlichen Verfahren teilnehmen können, ohne durch die entstehenden Kosten finanziell überfordert zu werden.