Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Kostenentscheidung“ auf die Entscheidung eines Gerichts über die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Die Kostenentscheidung bestimmt, welche Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und in welchem Ausmaß dies geschieht. Diese Entscheidung basiert auf der grundlegenden Überlegung, dass die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, jedoch gibt es zahlreiche Regelungen und Ausnahmen zu diesem Grundsatz.
Eine wesentliche Grundlage für die Kostenentscheidung im Zivilverfahren ist im österreichischen Zivilverfahrensrecht im Zivilprozessgesetz (ZPO) enthalten. Dort ist beispielsweise in den §§ 40 ff. ZPO geregelt, wie die Kosten des Verfahrens aufgeteilt werden:
1. **Grundsatz der Kostenersatzpflicht (§ 41 ZPO):** Die unterliegende Partei hat im Allgemeinen die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. **Teilweises Obsiegen (§ 43 ZPO):** Liegt ein teilweises Obsiegen und Unterliegen vor, so werden die Kosten verhältnismäßig geteilt.
3. **Veränderliche Erfolgsquote (§ 44 ZPO):** In besonderen Fällen kann das Gericht von den allgemeinen Kostenregelungen abweichen, beispielsweise wenn die Kosten durch ein ungebührliches Verhalten einer Partei erheblich beeinflusst wurden.
4. **Gleichteilung der Kosten (§ 46 ZPO):** In Verfahren, die in besonderer Form geführt werden, wie etwa in familienrechtlichen Angelegenheiten, können die Kosten unter Umständen gleichmäßig geteilt werden.
5. **Außergerichtliche Kosten (§ 48 ZPO):** Diese können unter Umständen ebenfalls der obsiegenden Partei zugesprochen werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Zusätzlich zu diesen Regelungen gibt es im Bereich der Straf- und Verwaltungsverfahren entsprechende Bestimmungen, die die Kostenentscheidungen regeln.
Im Verwaltungsverfahren regelt insbesondere das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) die Frage der Kosten im Verfahren. Hier ist insbesondere § 79 AVG relevant, der regelt, dass jeder Beteiligte grundsätzlich seine eigenen Kosten trägt, es sei denn, das Gesetz ordnet einen Ersatz an.
Für Strafverfahren enthält die Strafprozessordnung (StPO) Regelungen zu den Kosten, insbesondere ist § 390 StPO zu nennen. Danach trägt der Angeklagte die Kosten im Fall einer Verurteilung.
Insgesamt hängt die konkrete Kostenentscheidung maßgeblich vom Einzelfall und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ab. Dabei wird auch oft auf Billigkeitserwägungen und besondere Umstände des Falles Rücksicht genommen. In jedem Fall ergeht die Kostenentscheidung im Rahmen des Endurteils oder Beschlusses und kann grundsätzlich ebenfalls Gegenstand eines Rechtsmittels sein.