Im österreichischen Recht ist der Begriff „Kostengrundentscheidung“ nicht explizit verankert. Vielmehr wird der Begriff „Kostenentscheidung“ oder „Kostenersatz“ im Rahmen der Zivilprozessordnung (ZPO) verwendet. Die Entscheidung über den Kostenersatz ist Teil des Urteils oder des Beschlusses und bestimmt, welche Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hierbei sind insbesondere die Paragraphen § 40 bis § 55 der Zivilprozessordnung relevant.
Gemäß § 40 ZPO gilt im Allgemeinen: Die unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei alle durch zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verursachten Kosten zu ersetzen. Diese Regelung folgt dem Grundsatz, dass der Verlierer des Verfahrens die Kosten trägt, was eine abschreckende Wirkung gegen unberechtigte Klagen oder Einsprüche haben soll.
Ein weiteres wichtiges Element ist § 41 ZPO, der die Möglichkeit einer Kostenaufhebung oder einer Kostenteilung festlegt, wenn beide Parteien teils obsiegen und teils unterliegen. In solchen Fällen kann das Gericht die Kosten entsprechend der Erfolgsquote aufteilen.
Weiters ist im § 43 ZPO der „Billigkeitserwägungen“-Grundsatz geregelt, wonach das Gericht auch nach Billigkeit entscheiden kann, insbesondere wenn die Kosten nicht eindeutig einem Verfahrensabschnitt zuweisbar sind, was einer Art von Kostengrundentscheidung gleichkommen kann, da hier der Grundsatz, nach dem entschieden wird, angepasst wird.
Zusätzlich gibt es spezifische Regelungen für besondere Verfahrensarten oder Rechtspflegeinstitutionen, die ebenfalls Kostenentscheidungen betreffen, beispielsweise im Bereich der außerstreitigen Verfahren oder im Verwaltungsverfahren, wobei hier grundsätzlich der Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG) und das Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) von Bedeutung sind.
Alles in allem läuft es darauf hinaus, dass obwohl der spezifische Begriff „Kostengrundentscheidung“ im österreichischen Recht nicht verwendet wird, der entsprechende Mechanismus über die allgemeine Kostenentscheidung im Zivilprozess geregelt ist, wobei das Gericht im Urteil oder Beschluss über den Kostenersatz entscheidet.