Im österreichischen Recht ist der Begriff „Kostennote“ im juristischen Alltag nicht so gebräuchlich wie möglicherweise im deutschen Recht. Stattdessen wird oft der Begriff „Kostenaufstellung“ oder „Kostenrechnung“ verwendet. Diese Begriffe beziehen sich auf die detaillierte Auflistung der Kosten, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entstanden sind.
Gemäß den Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere in den §§ 40 bis 55, werden die Verfahrenskosten und deren Verteilung geregelt. Diese Bestimmungen umfassen sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte. Im Zuge eines Gerichtsverfahrens kann einem Beteiligten der Ersatz seiner Kosten zugesprochen werden, was zu einer detaillierten Aufstellung der angefallenen Kosten führt. Diese Aufstellung dient der Berechnung der dem Beteiligten zu erstattenden Beträge.
Die Kostenaufstellung muss alle notwendigen Angaben enthalten, um die einzelnen Posten nachvollziehbar zu machen. Dazu gehören beispielsweise die Bezeichnung des Verfahrens, die Höhe der geltend gemachten Kosten, deren Berechnungsgrundlage sowie die Zuordnung zu den entsprechenden Paragraphen der Gebührenverzeichnisse.
Auch im Bereich der Exekutionsordnung (EO) und im Verwaltungsverfahrensrecht gibt es Regelungen zur Kostenermittlung und -verteilung, die einer ähnlichen Systematik wie in der ZPO folgen.
Zusätzlich ist im Honorarrecht der Rechtsanwälte – geregelt im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und in der Autonomen Honorarrichtlinie – festgelegt, wie die Kosten für Rechtsberatung und -vertretung berechnet werden. Dies bildet die Grundlage für eine transparente und nachvollziehbare Kostenaufstellung durch den Rechtsanwalt.
Aus wirtschaftlicher Perspektive ist es wichtig, dass die Kostennote oder Kostenaufstellung klar und verständlich ist, um den Beteiligten und gegebenenfalls dem Gericht eine transparente Entscheidungsgrundlage für die Kostenverteilung zu bieten. Die genaue Einhaltung der formalen Anforderungen kann entscheidend für die Durchsetzbarkeit von Kostenansprüchen sein.