Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Kreditgefährdung“ auf Tatbestände, die die Rückzahlung eines gewährten Kredits gefährden könnten. Die rechtlichen Regelungen hierzu sind hauptsächlich im Strafgesetzbuch (StGB) verortet. Eine spezifische Norm, die direkt den Begriff „Kreditgefährdung“ verwendet, gibt es so nicht, jedoch existieren mehrere Paragraphen, die in diesem Zusammenhang relevant sind und den Schutz von Gläubigerinteressen betreffen.
Ein zentraler Bezugspunkt ist der § 153a StGB, der den „Betrug“ umfasst. Betrug kann sich in Situationen manifestieren, wo Täuschungshandlungen begangen werden, um einem Unternehmen einen Kredit zu erschleichen, dessen Rückzahlung von vornherein gefährdet ist. Hier kann besonders der sogenannte Kreditschwindel eine Rolle spielen, bei dem falsche Informationen zur finanziellen Lage präsentiert werden, um einen Kredit zu erlangen.
Ein weiterer relevanter Paragraph ist § 156 StGB, der die „Gläubigerbegünstigung“ behandelt. Hierunter fallen Handlungen, die den Vorteil eines bestimmten Gläubigers oder Schuldners bei der Verteilung des Schuldnervermögens zum Ziel haben und damit die Rückzahlung an andere Gläubiger gefährden oder schmälern.
Darüber hinaus ist auch der § 159 StGB, welcher sich mit der „Krida“ beschäftigt, von Relevanz. Diese Bestimmung greift, wenn ein Schuldner Handlungen setzt, die zu seinem Vermögen gehören und infolge dieser Handlungen die Gläubiger benachteiligt werden können. Diese Vermögensverschleuderung oder das Herbeiführen von Überschuldung kann zu einer Gefährdung von Kreditforderungen führen.
Es ist wichtig zu betonen, dass das österreichische Recht darauf abzielt, die Integrität und Vertrauenswürdigkeit im Wirtschaftsleben aufrechtzuerhalten. Insbesondere bei Kreditverhältnissen ist Ehrlichkeit und die Offenlegung der finanziellen Verhältnisse fundamental, um das Vertrauen von Finanzinstitutionen und deren Bereitschaft zur Kreditvergabe nicht zu unterminieren. Die genannten Paragraphen spiegeln dies durch strafrechtliche Schutzmechanismen wider.