Im österreichischen Recht ist der Begriff „Kreuzverhör“ nicht direkt gebräuchlich, da dieser Begriff überwiegend im anglo-amerikanischen Rechtssystem verwendet wird. In Österreich spricht man eher von der „Befragung“ oder „Gegenüberstellung“ von Zeugen oder Beschuldigten im Rahmen eines Strafprozesses. Diese werden im österreichischen Strafprozessrecht insbesondere durch die Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Gemäß der österreichischen StPO, insbesondere in den Regelungen zur Beweisaufnahme, hat jede Partei im Strafverfahren das Recht, Zeugen zu befragen. Dies kann sowohl durch direkte Fragen als auch durch den Richter geschehen, der in der Regel die Befragung leitet. Die Parteien können Fragen stellen, die der Richter dann an den Zeugen richtet, um ein faires Verfahren sicherzustellen (§ 249 StPO).
Ein wichtiger Grundsatz ist dabei das Recht auf ein faires Verfahren, das unter anderem beinhaltet, dass der Angeklagte oder dessen Verteidiger die Möglichkeit haben muss, Zeugen der Anklage zu befragen. Diese Verfahrensweise dient der Sicherstellung, dass die Rechte des Angeklagten gewahrt bleiben und dass alle relevanten Informationen zur Ermittlung der Wahrheit herangezogen werden können.
Darüber hinaus kann es in bestimmten Verfahrenssituationen zu einer Gegenüberstellung kommen (§ 154 StPO), bei der Zeugen oder der Beschuldigte zusammen befragt werden, um etwaige Widersprüche in den Aussagen aufzuklären. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Kreuzverhör im klassischen Sinne, sondern um eine Methode zur Klarstellung von Widersprüchen.
Zusammenfassend ist das Konzept des Kreuzverhörs, wie es im anglo-amerikanischen Rechtskreis bekannt ist, in Österreich durch die Vernehmungsrechte und -pflichten der Parteien und durch das Prinzip der gerichtlichen Kontrolle der Befragung abgedeckt. Entscheidend ist die Wahrung der Fairness und der Rechte aller Prozessparteien.