Als Kriegsvölkerrecht werden zusammenfassend zwei verschiedene Aspekte des internationalen öffentlichen Rechts bezeichnet. Zum einen zählt zu diesem Bereich des Völkerrechts das Recht zum Krieg (ius ad bellum), also Fragen der Legalität militärischer Gewalt. Zum anderen gehört zum Kriegsvölkerrecht auch das Recht im Krieg (ius in bello), also Regeln zum Umgang mit Kombattanten, Nichtkombattanten, Kulturgut und andere Vorschriften, welche die mit einem Krieg verbundenen Leiden und Schäden vermindern oder auf ein unvermeidbares Maß beschränken sollen. Dieser Teil wird zusammenfassend auch als humanitäres Völkerrecht bezeichnet.
Kriege sind immer grausam und brutal. Um die Schrecken der Kriege wenigstens etwas zu mildern, gibt es das Kriegsrecht. Darin ist genau festgelegt, was in einem Krieg getan werden darf und was nicht.
Im weiteren Sinne ist Kriegsrecht, dass Recht zur völkerrechtlich anerkannten Anwendung von militärischer Gewalt. Die Satzung der Vereinten Nationen sieht ein grundsätzliches Verbot von Kriegen vor. Zulässig sind nur die Anwendung militärischer Gewalt gegen einen bewaffneten Angriff und militärische Zwangsmaßnahmen der Vereinten Nationen.
So ist es z.B. verboten, der Zivilbevölkerung zu schaden. Kriegsgefangene dürfen nicht gefoltert oder getötet werden und müssen ernährt werden.
Obwohl dem so ist, gibt es immer wieder – oft massive – Verletzungen dieses Kriegsrechts (Kriegsverbrechen).
Im Kriegsrecht ist auch geregelt, unter welchen Umständen ein Krieg überhaupt begonnen werden darf (z.B., wenn die berechtigte Gefahr besteht, dass ein Land angegriffen oder zerstört werden könnte).
Dokumente, in denen das Kriegsrecht beschrieben wird, sind z.B. die Haager Abkommen oder auch die Genfer Konventionen.
Durchsetzung geltenden Rechts
Zur Überprüfung völkerrechtlicher Streitigkeiten ist in Den Haag der Internationale Gerichtshof eingerichtet worden, der auch in Fragen des Kriegsvölkerrechts Recht spricht. Der IGH ist nach Art. 92 der UN-Charta das Hauptrechtsprechungsorgan der UNO. Gleichwohl ist nicht jeder kriegsvölkerrechtlich relevante Sachverhalt vom IGH überprüfbar; vielmehr hängt es jeweils vom konkreten Einzelfall ab, inwieweit der IGH über einen Sachverhalt entscheiden kann.
Mit dem Römischen Statut zum Internationalen Strafgerichtshof ist ein internationaler Gerichtshof zur Ahndung von Straftaten gegen das Kriegsvölkerrecht geschaffen worden.
Bestimmte Verstöße gegen das völkerrechtliche ius ad bellum werden vom Straftatbestand des Verbrechens der Aggression in Artikel 8 bis des Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs erfasst. Seit 2017 kann der IStGH seine Zuständigkeit über das Aggressionsverbrechen ausüben.
Bestimmte Verstöße gegen das völkerrechtliche ius in bello werden vom Straftatbestand der Kriegsverbrechen erfasst. Die Strafbarkeit kann sich sowohl nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs als auch nach nationalem Recht ergeben. Für Kriegsverbrechen gilt das Weltrechtsprinzip. Entsprechende Taten können somit auch dann von einem Staat verfolgt werden, wenn keinerlei Inlandsbezug vorliegt.