Unter einer kriminellen Vereinigung versteht man einen Personenzusammenschluss von gewisser Dauer, dessen Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen.
Die kriminelle Vereinigung ist in § 278 StGB geregelt. Die Bildung einer kriminellen Vereinigung gehört zu den opferlosen Straftaten.
Es gibt drei Ausformungen von kriminellen Zusammenschlüssen, die alle in den § 278 ff. Strafgesetzbuch StGB geregelt sind.
Die “kriminelle Vereinigung“ ist mit einer Strafandrohung bis zu drei Jahren in § 278 StGB definiert. Unternehmensähnliche Verbindungen sind im § 278a StGB als “kriminelle Organisationen“ mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren bedroht. Diese beiden Delikte sind auf die organisierte Kriminalität zugeschnitten. Der § 278a StGB sorgte durch seine Anwendung in Österreich schon in zwei Fällen, der „Operation Spring“ und dem „Wiener Neustädter Tierschützerprozess“, für massive öffentliche und fachliche Kritik.
Kritiker fordern seine Überarbeitung, da sein Anwendungsbereich zu weit sei. Im Dezember 2009 wurde eine Überarbeitung und eine weitere Verschärfung angekündigt. So soll zum Beispiel das Gutheißen einer terroristischen Straftat wie z. B. Mord, Körperverletzungen, schwere Nötigung, gefährliche Drohung, schwere Sachbeschädigung und vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte selbst unter Strafe gestellt werden.
Die “terroristische Vereinigung“ § 278b STGB ist auf Bekämpfung und Verhinderung von terroristischen Straftaten ausgelegt.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME 00119/pmh.shtml Terrorismuspräventionsgesetz 2010