Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Kronzeuge“ eine Person, die selbst an strafbaren Handlungen beteiligt war, jedoch bereit ist, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren, um bei der Aufklärung schwerwiegender Straftaten zu helfen. Der Gedanke hinter der Kronzeugenregelung ist es, durch die freiwillige Mithilfe von Tätern größere kriminelle Zusammenhänge aufdecken oder andere Täter überführen zu können.
Die rechtliche Grundlage für die Kronzeugenregelung findet sich im österreichischen Strafrecht, genauer im § 209a der Strafprozessordnung (StPO). Diese Regelung erlaubt es, dass Gerichte die Strafe einer mitwirkenden Person mildern oder sogar ganz davon absehen können, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Tat muss von erheblicher Schwere sein, wie beispielsweise organisierte Kriminalität oder Terrorismus.
2. Der selbst schuldige Beteiligte trägt durch seine Kooperation wesentlich dazu bei, eine solche Straftat zu verhindern, einen Mitbeteiligten zu überführen oder weitere strafbare Handlungen aufzudecken.
3. Die Person kooperiert umfassend und in voller Wahrheit mit den Behörden.
Diese Regelung soll Anreize für Beteiligte an Straftaten schaffen, sich gegen ihre Komplizen zu wenden und dadurch zur Bekämpfung von schweren und organisierten Straftaten beizutragen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Kronzeugenregelung nicht bedeutet, dass jeder Täter mit mildernden Maßnahmen rechnen kann; die Entscheidung liegt im Ermessensspielraum der Justiz und hängt auch von der Bedeutung des Beitrags zur Aufklärung und Bekämpfung der Straftat ab.
In der Praxis müssen Kronzeugen meist umfassend und glaubwürdig aussagen und ihren Beitrag zur Aufklärung so gestalten, dass er einen wesentlichen Fortschritt in der Strafverfolgung oder Prävention von Verbrechen ermöglicht. Nur unter diesen Umständen greift die Kronzeugenregelung tatsächlich.