Dieser Artikel gibt eine Übersicht zu den Kündigungsfristen im Arbeitsrecht.
In Österreich gibt es unterschiedliche Kündigungsfristen, je nachdem, ob es sich bei den Arbeitnehmern um Angestellte oder Arbeiter handelt. Für erstere kommt das Angestelltengesetz (AngG) zur Anwendung, für letztere das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) aus dem Jahre 1812.
Das ABGB bestimmt dazu:
- § 1159a. (1) Wenn ein Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat, so ist ohne Rücksicht auf die Art der Bemessung des Entgelts eine mindestens vierwöchentliche Kündigungsfrist einzuhalten.
- § 1159b. In allen anderen Fällen kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer mindestens vierzehntägigen Kündigungsfrist gelöst werden.
- § 1159c. Die Kündigungsfrist muß immer für beide Teile gleich sein. Wurden ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist.
Für Angestellte beträgt die Kündigungsfrist laut § 20/2 AngG auf Seiten des/der DienstgeberIn:
- ab Beginn des Dienstverhältnisses 6 Wochen
- nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 2 Monate
- nach Vollendung des fünften Dienstjahres 3 Monate
- nach Vollendung des fünfzehnten Dienstjahres 4 Monate
- nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Dienstjahres 5 Monate
Arbeitsverhältnisse von Angestellten enden immer zum Ende eines Quartals, sofern dienstvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Befristete Dienstverhältnisse können durch Kündigung nur dann gelöst werden, wenn das ausdrücklich im Dienstvertrag vereinbart wurde.