Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Kuratel“ auf die gesetzliche Vertretung und Fürsorge von Personen, die ganz oder teilweise handlungsunfähig sind, und diese betrifft insbesondere die Erwachsenenvertretung. Die Kuratel gilt für Personen, die aufgrund psychischer Krankheiten oder vergleichbarer Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Unterstützung zu regeln. Das österreichische Erwachsenenschutzrecht, insbesondere das Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG), regelt diese Mechanismen.
Unter dem Erwachsenenschutzgesetz gibt es vier Arten von Erwachsenenvertretung: Vorsorgevollmacht, gewählte Erwachsenenvertretung, gesetzliche Erwachsenenvertretung, und gerichtliche Erwachsenenvertretung. Diese Formen der Vertretung ermöglichen es, auf die individuellen Bedürfnisse der betroffenen Personen einzugehen. Die Kuratel im traditionellen Sinne wurde durch das ErwSchG weitgehend durch diese differenzierte Regelung ersetzt, im Mittelpunkt steht hier die Autonomie der betroffenen Person soweit wie möglich zu wahren.
Eine gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung wird vom Gericht bestellt (§§ 268 ff ABGB). Dabei wird ein Vertreter bestimmt, der spezifische oder alle Angelegenheiten des Betroffenen regeln kann. Diese Formen der Erwachsenenvertretung treten ein, wenn keine Vorsorgevollmacht oder gewählte Vertretung besteht bzw. ausreicht, die Person jedoch schutzbedürftig ist. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter unterliegt der Anordnungspflicht des Gerichts und ist rechenschaftspflichtig.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 249 ABGB) steht im Zentrum, sodass so wenig in die Rechte der Person eingegriffen wird wie möglich. Jeder Eingriff in die Handlungsfreiheit muss notwendig und geeignet sein, um die Interessen der betroffenen Person zu schützen. Auch regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen der Vertretung sind vorgesehen, um diese sicherzustellen (§ 268 ff ABGB).
Das Erwachsenenschutzrecht legt damit Wert auf die Selbstbestimmung und Würde von Personen, die eine Kuratel benötigen, und stellt eine Balance sicher zwischen der Schutzbedürftigkeit und der Selbstbestimmung der betroffenen Personen.