Im österreichischen Recht wird der Begriff „Kurie“ in einem spezifischen historischen und politischen Kontext verwendet. Anders als im kirchlichen oder kanonischen Sinne, bezieht sich die Kurie in Österreich vor allem auf ein historisches Wahlsystem, das bis in die frühe Periode der österreichischen Geschichte zurückreicht.
Im 19. Jahrhundert wurde das Kurienwahlrecht im Kaiserreich Österreich eingeführt. Es handelte sich dabei um ein Wahlsystem, das Wähler nach bestimmten Klassen oder Standesgruppen gliederte – beispielsweise nach Besitz, Einkommen oder Beruf. Diese Klassen, die als „Kurien“ bezeichnet wurden, hatten jeweils eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten, die sie ins Parlament entsenden konnten. Dieses System war dem damaligen gesellschaftlichen Ständesystem nachgebildet und diente dazu, die Machtverteilung im Parlament zu strukturieren. Es war charakteristisch für eine Zeit, in der das allgemeine Wahlrecht noch nicht eingeführt war.
Die Einführung des allgemeinen und gleichen Wahlrechts in Österreich 1907 für Männer und entsprechend für Frauen nach dem Ersten Weltkrieg machte das Kurienwahlrecht zunehmend obsolet. Heute hat die „Kurie“ im modernen österreichischen Recht keine praktische Bedeutung mehr in Bezug auf die Wahlen; es handelt sich vielmehr um einen historisch relevanten Begriff, der die Entwicklung des Wahlrechts in Österreich illustriert.
Im heutigen österreichischen Rechtssystem gibt es stattdessen ein einheitliches Wahlrecht, das alle Staatsbürger gleich behandelt und keine Unterscheidung mehr nach Standesgruppierungen oder ökonomischen Klassen zieht. Daher ist der Begriff „Kurie“ in Bezug auf das moderne, demokratische Wahlsystem Österreichs nicht mehr von Relevanz.