Im Kontext der Richtlinie 2016/801/EU (Neufassung der Forscherrichtlinie), das Recht eines Drittstaatsangehörigen, dessen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat zum Zwecke der Forschung oder des Studiums bereits genehmigt ist und welcher sich in einem oder mehreren zweiten EU-Mitgliedstaaten für eine Dauer von bis zu 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen aufhält, um dort seine Forschungtätigkeit in einer beliebigen Forschungseinrichtung durchzuführen.
Verwandte(r) Begriff(e)
- langfristige Mobilität
Quelle
- Abgeleitet vom EMN anhand von Art. 28 der Richtlinie 2016/801/ EU (Neufassung der Forscherrichtlinie)
- Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.