Im österreichischen Recht ist der Lagerschein ein wichtiges Dokument im Zusammenhang mit dem Lagergeschäft, das im Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt ist, insbesondere in den Paragraphen über das Lagergeschäft (§§ 397 bis 406 UGB). Ein Lagerschein ist ein Wertpapier, das dem Inhaber ein verbrieftes Recht auf Herausgabe der eingelagerten Ware gibt. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes „Lagerschuldschein“, das vom Lagerhalter ausgestellt wird.
Der Lagerschein erfüllt mehrere Funktionen: Er dient als Beweis für die Einlagerung, als Warenwertpapier, das gehandelt oder als Sicherheit verwendet werden kann, und als Verfügungsrecht über die Ware. In der Praxis bedeutet dies, dass der Inhaber des Lagerscheins die eingelagerten Waren vom Lagerhalter abholen kann.
Der Lagerschein muss bestimmte Angaben enthalten, um rechtsgültig zu sein. Dazu gehören der Name und die Anschrift des Lagerhalters, die Bezeichnung der eingelagerten Güter, ihre Menge oder ihr Gewicht, gegebenenfalls besondere Merkmale oder die Verpackung, der Ort und der Tag der Ausstellung des Lagerscheins sowie der Ort der Lagerung.
Ein Lagerschein kann entweder als Namenspapier, Orderpapier oder Inhaberpapier ausgestaltet sein. Die Art des Lagerscheins bestimmt, wie die Rechte über die eingelagerten Waren übertragen werden können. Bei einem Inhaberlagerschein erfolgt die Übertragung durch einfache Übergabe des Scheins, bei einem Orderlagerschein ist ein Indossament (eine Übertragungsvermerk) notwendig.
Zusammenfassend kann der Lagerschein im österreichischen Recht als ein multifunktionales Dokument betrachtet werden, das sowohl als Nachweis für die Einlagerung dient, als auch den Handel und die Verfügung über die eingelagerten Waren ermöglicht. Er ist ein zentrales Instrument im Rahmen des Lagergeschäftes und spielt eine bedeutende Rolle im Wirtschaftsverkehr, insbesondere bei der Warenfinanzierung und der Sicherstellung von Krediten.