Sie sind mit dem Landesfürsten Träger der Landesherrschaft. Es sind dies physische Personen oder Genossenschaften, die kraft ihres Rechtes auf Landstandschaft, d.h. auf Sitz und Stimme am Landtag, Zugang zur höchsten Herrschaftsform im Land haben. Landstandschaft ist ein eigenes Recht einzelner Rechtsträger. Die Landstände sind daher keine Repräsentanten der Landesbevölkerung. Voraussetzung der Landstandschaft ist eigene, auf vererb- und veräußerbarem Eigengut aufbauende, landesunmittelbare Herrschaft. Landesunmittelbarkeit bedeutet Selbstbestimmung im Rahmen der Landesherrschaft. Unmittelbaren Zugang zur Landesherrschaft hat ursprünglich allein der Herrenstand; die anderen Stände erwerben die Landstandschaft durch „Ausschaltung, Überwindung adeliger Herrenrechte“, so dass erst der Fortfall bestehender Fremdbestimmung zur Selbstbestimmung führt. Die Entwicklung der Landstände erstarrt im 15. Jahrhundert; sie schließen sich ab. Die einzelnen Stände treten in Kurien (Adel, Prälaten, Städte und Märkte, Täler und Gerichte) organisiert am Landtag auf.
- Herren: Inhaber von hoher Gerichtsbarkeit, Vogteien, geistlichen Lehen, Regalien + reichsunmittelbare Bischöfe
- Ritter: nie reichsunmittelbar; ihnen fehlen die unter 1. aufgezählten Rechte, ehemalige Ministerialen der LF
- Prälaten: kirchliche Amtsträger, die unmittelbar dem Schutz des Landesfürsten unterstehen, nicht alle
Prälaten im Sinne des Kirchenrechts sondern nach verfassungsrechtlicher Stellung
- Städte und Märkte: solche, die unmittelbar dem Landesfürsten unterstehen ≠ Mediastädte der Landherren + Städte landfremder Stadtherren
- Täler und Gerichte: bäuerliche Gerichtsgemeinden, die dem Landesfürsten unterstehen → Selbstbestimmung durch politischen Bescheid möglich