Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „lastenfrei“ im Grunde einen Zustand im Zusammenhang mit Grundstücken oder Immobilien, bei dem keine Belastungen oder Verbindlichkeiten bestehen. Eine lastenfreie Liegenschaft ist frei von Hypotheken, Dienstbarkeiten oder anderen dinglichen Rechten, die zugunsten Dritter eingetragen sind. Die Relevanz dieses Begriffs zeigt sich insbesondere im Kontext eines Kaufvertrages, bei dem der Verkäufer oft zusichert, das Grundstück lastenfrei zu übergeben.
Ein wesentliches Element im österreichischen Grundbuchrecht ist das sogenannte „Lastenblatt“ (C-Blatt), welches alle bestehen Belastungen eines Grundstücks dokumentiert. Ein lastenfreier Erwerb einer Immobilie bedeutet, dass nach dem Verkauf keinerlei Eintragungen im Lastenblatt bestehen bleiben, es also keine durch das Grundbuch gesicherten Rechte Dritter an dieser Immobilie gibt, die dem Käufer möglicherweise nachteilig werden könnten.
Im Kaufvertrag, der im österreichischen Zivilrecht etwa in den §§ 1053 ff. ABGB [Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch] geregelt ist, wird oft zugesagt, dass der Käufer das Grundstück lastenfrei übernehmen kann. Diese Zusicherung kann als Bedingung für die Kaufpreiszahlung vereinbart werden. Eine Nichteinhaltung der Zusicherung durch den Verkäufer kann rechtlich relevante Konsequenzen haben, wie Schadensersatzforderungen oder sogar den Rücktritt vom Vertrag.
Ein weiteres relevantes Beispiel aus der Praxis ist die Regelung im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), wo bei der Begründung von Wohnungseigentum oft auch auf das lastenfreie Bereitstellen der einzelnen Miteigentumsanteile abgezielt wird.
In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass vorzeitig eingetragene Rechte bestehen bleiben, wenn der Käufer ausdrücklich zustimmt, diese zu übernehmen. Solch eine Zustimmung könnte Teil der Verhandlungen und Vertragsgestaltung sein, insbesondere wenn es sich um Dienstbarkeiten handeln, die für den Käufer akzeptabel sind.
Zusammengefasst bezieht sich „lastenfrei“ im österreichischen Recht speziell auf die Freiheit von eingetragenen, durch das Grundbuch gesichert Belastungen eines Grundstücks oder einer Immobilie.