Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Lastschrift“ ein Zahlungsmittel, bei dem der Zahlungsempfänger (Gläubiger) aufgrund einer vorherigen Zustimmung des Zahlungspflichtigen (Schuldner) fällige Beträge von dessen Bankkonto einziehen kann. Diese Form des Zahlungsverkehrs regelt in Österreich das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG).
Gemäß dem ZaDiG kann eine Lastschrift durch ein sogenanntes Sepa-Lastschriftmandat autorisiert werden, das dem Zahlungsempfänger erlaubt, wiederkehrende oder einmalige Zahlungen von einem Bankkonto abzubuchen. Von zentraler Bedeutung dabei ist die Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Zahlungspflichtigen, die entweder schriftlich oder in anderer dauerhafter Form erfolgen muss. Diese Mandatserteilung muss dem Zahlungsempfänger klare Informationen über Betrag, Fälligkeit und Frequenz der Abbuchungen geben.
Die österreichische Rechtslage gewährleistet Schutzmechanismen für den Zahlungspflichtigen. Der Bankkunde kann eine unberechtigte Abbuchung innerhalb einer bestimmten Frist rückgängig machen. Laut ZaDiG beträgt die Widerrufsfrist standardmäßig acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung. Wenn jedoch keine gültige Ermächtigung vorliegt, kann der Zahlungspflichtige die Rückbuchung auch über diese Frist hinaus verlangen.
Zu beachten ist, dass das System der Einzugsermächtigungslastschrift in Österreich nahtlos innerhalb des SEPA-Raums (Single Euro Payments Area) funktioniert, wodurch europaweit standardisierte Zahlungsverfahren zur Anwendung kommen. Diese Regelungen fördern die Einheitlichkeit und Transparenz im Zahlungsverkehrsrecht und erleichtern die Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen innerhalb Europas.
Die Lastschrift bietet für Zahlungsempfänger den Vorteil einer automatisierten und planbaren Zahlungsabwicklung. Für Zahlungspflichtige bedeutet sie Komfort, da sie sich keine Gedanken über Fälligkeitstermine machen müssen. Allerdings ist die strikte Einhaltung der rechtlichen Vorgaben von zentraler Bedeutung, um Missbrauch zu vermeiden.