Der Begriff „Lauschzeuge“ ist primär im deutschen Recht bekannt und findet im österreichischen Recht keine entsprechende, spezielle Verwendung. In Deutschland bezieht sich der Begriff auf Personen, die als Zeugen bei der Überwachung von Kommunikation fungieren, um deren Rechtmäßigkeit und Korrektheit zu überwachen.
Im österreichischen Recht hingegen gibt es keinen speziellen Begriff, der direkt als Pendant zu „Lauschzeuge“ fungiert. Dennoch gibt es Regelungen zur Überwachung von Kommunikation im Rahmen der Strafprozessordnung (StPO), speziell im Zusammenhang mit der Telefonüberwachung und der Überwachung sonstiger Kommunikationsformen. In Österreich sind solche Maßnahmen stark durch die gesetzlichen Bestimmungen reguliert, um die Rechte der Betroffenen zu schützen.
Die gesetzliche Grundlage für Eingriffe in die Telekommunikation in Österreich ist primär im § 134 StPO verankert, der die Voraussetzungen für die Telekommunikationsüberwachung detailliert beschreibt. Hier wird festgelegt, dass eine solche Überwachung nur unter strengen Voraussetzungen und bei schweren Straftaten erlaubt ist. Die Überwachung muss richterlich angeordnet werden, und die Maßnahme muss verhältnismäßig sein, also im Einklang mit der Schwere des Verdachts und der zu erreichenden Klärungsziele stehen.
Zusätzlich ist die Protokollierung und Dokumentation solcher Überwachungsmaßnahmen entscheidend, um die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit überprüfen zu können. Kontrolleinrichtungen wie die Datenschutzbehörde oder parlamentarische Kontrollgremien haben zudem die Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu überwachen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das österreichische Recht zwar keine „Lauschzeugen“ im deutschen Sinne kennt, jedoch über ein komplexes System zur Kontrolle und Überwachung von Kommunikationsmaßnahmen verfügt, das die Balance zwischen effektiver Strafverfolgung und Schutz der individuellen Rechte gewährleisten soll.