Die lebenslange (auch lebenslängliche) Freiheitsstrafe ist in vielen Staaten, in denen die Todesstrafe abgeschafft ist, die höchste Strafe, die das Strafrecht kennt. Innerhalb Europas ist die lebenslange Freiheitsstrafe in Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Portugal, Serbien und der Vatikanstadt abgeschafft. Spanien hat sie am 1. Juli 2015 wieder eingeführt.
Bezeichnung
Im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 wird stets das Adjektiv lebenslänglich verwendet, während der Zeit des Nationalsozialismus wird daraus teilweise lebenslang (außerhalb des Strafgesetzbuches gab es aber auch schon früher Gesetze mit lebenslang). Im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik wird es 1953 durchgehend zu lebenslang geändert, das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik behielt das Wort lebenslänglich. Das Strafgesetzbuch der Schweiz verwendet lebenslänglich, das Strafgesetzbuch von Österreich lebenslang.
Geschichte
Im Sanktionsrecht der Antike und des Mittelalters spielte Freiheitsentzug als Strafe nur eine sehr geringe Rolle. Zu lebenslanger Haft wurden gewöhnlich nur Täter verurteilt, die eigentlich hingerichtet werden sollten, aber vom jeweiligen Herrscher begnadigt wurden oder – bei Inquisitionsprozessen – ihre Lehren bzw. ihren Glauben aus Angst vor dem Tode widerriefen.
Im österreichischen Strafrecht
Der Gesetzgeber normierte in § 18 Strafgesetzbuch die Freiheitsstrafe, die entweder auf bestimmte Zeit (höchstens zwanzig Jahre) oder „auf Lebensdauer“ verhängt werden kann. Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nach § 36 StGB iVm § 19 JGG bei Personen ausgeschlossen, die zur Zeit der Straftat noch nicht 21 Jahre alt waren. § 46 Abs. 6 StGB regelt die Möglichkeit einer bedingten Entlassung: 15 Jahre müssen verbüßt worden sein; und es muss angenommen werden können, dass der Verurteilte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Die „Probezeit“ beträgt nach der bedingten Entlassung 10 Jahre (§ 48 Abs. 1 letzter Satz StGB).
Im statistischen Durchschnitt haben Strafgefangene, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, 22,5 Jahre im Gefängnis zu verbringen. Dieser Durchschnitt liegt deutlich über den 15 Jahren Mindesthaftzeit bis zur bedingten Entlassung und sogar 2,5 Jahre über der höchsten zulässigen zeitlich begrenzten Haftdauer von 20 Jahren. Anderen Angaben zufolge beträgt die durchschnittliche Vollzugsdauer 17 Jahre.
Tatbestände, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind
Die lebenslange Freiheitsstrafe wird überwiegend für Straftaten verhängt, die vorsätzlich begangen wurden und den Tod von mindestens einem Menschen zur direkten Folge hatten. Als Ausnahme davon kann Beihilfe zum Selbstmord gelten, für dieses Delikt beträgt die maximale Haftstrafe fünf Jahre. Auch Straftaten, die nicht mit dem Tod von Menschen in Verbindung stehen, können mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden, beispielsweise die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der organisierte Drogenhandel, wenn der Täter in der betreffenden Organisation eine führende Stellung einnimmt.
Ausschließlich für Völkermord (§ 321 StGB), bestimmte Formen der Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 321a StGB) und bestimmte Formen von Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 321b StGB) wird zwingend eine lebenslange Haftstrafe verlangt, in allen anderen Fällen kann sie alternativ zu einer zeitlich begrenzten Strafhaft ausgesprochen werden. Für folgende Tatbestände sieht das österreichische Strafrecht als Strafdrohung die lebenslange Freiheitsstrafe vor:
Tatbestände im Kernstrafrecht (geregelt im Strafgesetzbuch)
- Mord (§ 75 StGB)
- Erpresserische Entführung mit Todesfolge (§ 102 Abs. 3 StGB)
- Schwerer Raub mit Todesfolge (§ 143 Satz 3 StGB)
- Brandstiftung mit Todesfolge (§ 169 Abs. 3 StGB)
- Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen mit dem Wissen um ihre unmittelbare Benutzung (§ 177a Abs. 2 StGB)
- Luftpiraterie mit Todesfolge für eine größere Anzahl Menschen (§ 185 Abs. 2 StGB)
- Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt mit Todesfolge für eine größere Anzahl Menschen (§ 186 Abs. 3 StGB)
- Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 201 Abs. 2 StGB)
- Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen mit Todesfolge (§ 206 Abs. 3 StGB)
- Völkermord (§ 321 Abs. 1 StGB)
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 321a Abs. 1–3 StGB)
- Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 321b Abs. 1–3 StGB)
Tatbestände im Nebenstrafrecht (geregelt in Strafbestimmungen anderer Gesetze)
- Organisierter Drogenhandel, wenn der Täter eine führende Stellung in der Organisation einnimmt (§ 28a Abs. 5 SMG)
- Nationalsozialistische Wiederbetätigung in verschiedenen Varianten bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung (§§ 3a, 3e und 3f Verbotsgesetz 1947)
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenslange Freiheitsstrafe.C3.96sterreichisches Strafrecht 13.08.2020
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