Der Begriff „Legal Facts“ ist im österreichischen Rechtssystem nicht gebräuchlich und entstammt eher dem angelsächsischen Rechtskreis. Es entspricht nicht der österreichischen Terminologie. In Österreich spricht man eher von „rechtserheblichen Tatsachen“ oder einfach „Tatsachen“, die in einem rechtlichen Kontext relevant sind.
In einem Gerichtsverfahren sind rechtserhebliche Tatsachen solche, die für die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen konkreten Fall entscheidend sind. Sie bilden die Grundlage der gerichtlichen Urteilsfindung. Der österreichische Zivilprozess ist beispielsweise weitgehend von der Verhandlungsmaxime geprägt, festgehalten in § 226 ZPO (Zivilprozessordnung). Dies bedeutet, dass die Parteien eines Rechtsstreits die für sie günstigen Tatsachen selbst dem Gericht vorzutragen haben.
Im Verwaltungsverfahren, geregelt im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), sind die relevanten Fakten jene, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden müssen, um eine rechtskonforme Entscheidung zu treffen. Die Behörde hat gemäß § 37 AVG von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Im Strafverfahren spielt die Ermittlung rechtserheblicher Tatsachen ebenfalls eine zentrale Rolle. Hier haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht die Pflicht, alle Tatsachen und Beweise zu erheben, die sowohl die Schuld als auch die Unschuld einer Person betreffen. Dies ist in der Strafprozessordnung (StPO) insbesondere in § 3 über die Offizialmaxime verankert.
Somit stellen rechtserhebliche Tatsachen in Österreich zentrale Elemente dar, die zur Anwendung und Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften notwendig sind. Die genauen Verfahren zur Ermittlung und Bewertung dieser Tatsachen hängen vom jeweiligen Verfahrensrecht (Zivil-, Verwaltungs- oder Strafprozess) ab.