Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Legalität“ primär auf das Legalitätsprinzip, das im Verfassungsrang steht und in Artikel 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) verankert ist. Das Legalitätsprinzip ist ein grundlegendes Prinzip des österreichischen Rechtsstaats und besagt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grundlage von Gesetzen ausgeübt werden darf. Es wird oft in enger Verbindung mit dem Konzept der Rechtssicherheit gesehen, das die Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns für die Bürger gewährleistet.
Artikel 18 B-VG legt fest, dass die gesamte staatliche Vollziehung nur aufgrund der Gesetze erfolgen darf. Dies bedeutet, dass sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung, also die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit, durch genau festgelegte rechtliche Rahmenbedingungen und Normen gebunden sind. Diese Bindung unterstreicht, dass keiner staatlichen Instanz Willkürhandlungen erlaubt sind und dass das Handeln von Beamten und Institutionen gesetzlich legitimiert und beschränkt sein muss.
Ein weiteres wichtiges Element des Legalitätsprinzips ist das sogenannte Bestimmtheitsgebot. Dieses Gebot verlangt, dass Gesetze so klar und präzise formuliert sind, dass Bürger und Behörden ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und verstehen können. Dadurch wird sowohl die Rechtssicherheit als auch der Schutz vor staatlicher Willkür gestärkt.
Das Legalitätsprinzip dient zudem der Gewaltenteilung, da es sicherstellt, dass Verwaltungshandeln stets an gesetzliche Vorgaben gebunden ist, die von der Legislative, also dem Gesetzgeber, bestimmt wurden. Dies verhindert eine unkontrollierte Ausdehnung administrativer Macht auf Kosten individueller Freiheiten.
Zusammengefasst ist das Legalitätsprinzip ein unverzichtbarer Bestandteil des österreichischen Rechtsstaats, da es gewährleistet, dass staatliches Handeln jederzeit durch Gesetze gedeckt ist und auf diese Weise die Rechtssicherheit sowie der Schutz vor Willkür gesichert sind.