Legitimationsprüfung ist allgemein die Feststellung der Identität von Personen oder die Prüfung der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden oder sonstigen Schriftstücken anhand von geeigneten Legitimationspapieren und speziell das gesetzlich von Kreditinstituten verlangte Verfahren zur Identifizierung von Kunden bei der Eröffnung von Konten, Depots oder Schließfächern und zur Prüfung der Identität bei Tafelgeschäften.
In § 40 Bankwesengesetz BWG sind die Vorschriften zur Legitimationsprüfung für Bankkunden beschrieben. Alle Kredit- und Finanzinstitute müssen die Identität eines Kunden festhalten,
- wenn sie eine dauernde Geschäftsbeziehung eingehen z. B. Spareinlagengeschäfte, Geschäfte nach § 11 und § 12 Depotgesetz,
- wenn eine Transaktion von mindestens 15.000 € durchgeführt wird – egal, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird,
- wenn der begründete Verdacht besteht, dass es sich um Geldwäscher oder Terrorismusfinanzierung handelt oder
- wenn eine Einzahlung auf bzw. eine Auszahlung von Spareinlagen erfolgt, bei der der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15.000 € oder ein entsprechender Euro-Gegenwert ist.
Diese Legitimationsprüfung erfolgt – entsprechend der deutschen Regelung – durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises wozu auch ein gültiger Führerschein zählt. Bei juristischen oder minderjährigen Personen, muss neben der eigenen Identität auch die Vertretungsbefugnis und die Identität der vertretenen Person bei juristischen Personen in der Regel durch Vorlage des Firmenbuchauszugs nachgewiesen werden.
Siehe auch
- Identitätsfeststellung
Weblinks
- http://www.handelsregister.de/ Informationsseite über den Stand der online verfügbaren deutschen Handelsregister
- http://www.bafin.de/verlautbarungen/gw_971230.htm 20080111004241, Verlautbarung des BAKred über Maßnahmen der Finanzdienstleistungsinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30. Dezember 1997 Archivversion vom 11. Januar 2008
- http://www.bafin.de/cln_161/nn_722756/SharedDocs/Aufsichtsrecht/DE/Gesetze/gwg_ab_101101.htmldoc1635074bodyText6 Geldwäschegesetz – Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten in der ab 1. November 2010 gültigen Fassung GwG mit den Anforderungen zur Identitätsprüfung in Abschnitt 2 §4
- http://www.bafin.de/cln_161/nn_721290/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Service/Rundschreiben/2009/rs_0917_gw_gruppenweite_umsetzung.html?_nnn=true Verlautbarung des BaFin über die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen gemäß § 25g KWG
- http://www.bafin.de/cln_161/nn_721290/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Service/Rundschreiben/2009/rs_0914_gw.html?_nnn=true Verlautbarung des BaFin über spezielle Identitätsprüfungsfälle
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Legitimationspr%C3%BCfung 25.11.2014
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