Fahrlässigkeit ist ein vor allem in der Rechtssprache geläufiger Fachausdruck. Gemeinsam mit dem Vorsatz beschreibt die Fahrlässigkeit die innere Einstellung des Täters gegenüber dem von ihm verwirklichten Tatbestand.
Sowohl das Zivilrecht als auch das Strafrecht verwenden den Begriff, wobei die Bedeutung nicht deckungsgleich sein muss.
Man handelt fahrlässig, wenn man die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt. Man unterscheidet zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit.
Leichte und grobe Fahrlässigkeit
Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen wird.
Als grobe Fahrlässigkeit ist nur eine besonders auffällige, über die alltäglichen Fahrlässigkeitshandlungen erheblich hinausgehende Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zu verstehen.
Maßstab
Der Maßstab ist die Messung einer gewöhnliche Fähigkeiten eines Maßmenschen.
§ 6 StGB Fahrlässigkeit
(1)Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkannt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. (StGB)