Im österreichischen Recht ist die „Leistungsgefahr“ ein entscheidender Begriff, der die Frage behandelt, wer das Risiko trägt, wenn eine Leistung aufgrund von Umständen, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat, unmöglich wird. Diese Thematik ist vor allem im Kontext des Schuldrechts von Bedeutung und wird im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) behandelt.
In Österreich wird nicht wörtlich von „Leistungsgefahr“ im ABGB gesprochen, dennoch ist dieses Konzept implizit in der Regelung der Unmöglichkeit der Leistung enthalten. Die einschlägigen Bestimmungen sind in den Paragraphen des 7. Hauptstücks des ABGB zu finden, insbesondere in den §§ 1447 bis 1451.
§ 1447 ABGB befasst sich mit der Unmöglichkeit der Leistung. Wenn die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht ohne Verschulden des Schuldners objektiv unmöglich wird, entfällt die Verpflichtung zur Leistung. In einem solchen Fall spricht man auch von „objektiver Unmöglichkeit“. Dabei ist entscheidend, dass die Unmöglichkeit auf einen Umstand zurückzuführen ist, den der Schuldner nicht zu vertreten hat, wie etwa Naturkatastrophen.
Ein weiteres wichtiges Konzept ist die „Gefahrtragung“, die im Zusammenhang mit der „Gläubigergefahr“ steht. So können z.B. die spezifischen Umstände auch dazu führen, dass der Gläubiger das Risiko einer Unmöglichkeit der Leistung zu tragen hat, insbesondere wenn er sich in Annahmeverzug befindet (§§ 1419 ff. ABGB).
§ 921 ABGB ist ebenfalls relevant, wenn es um die Spezies- und Gattungsschuld, also die Bestimmung des Leistungsgegenstandes geht. Eine Speziesschuld liegt vor, wenn eine ganz bestimmte Sache geschuldet ist, und bei deren Untergang entfällt die Leistungspflicht. Bei der Gattungsschuld haftet der Schuldner hingegen so lange, bis die Gattungssache nicht mehr beschaffbar ist.
Die Leistungsgefahr kann auch durch vertragliche Vereinbarungen anders geregelt werden. Parteien haben die Möglichkeit, im Rahmen der Privatautonomie Regelungen zu treffen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, solange diese nicht gegen zwingendes Recht verstoßen.
Zusammenfassend bezieht sich die Leistungsgefahr im österreichischen Recht auf das Risiko des Verlusts der Leistungspflicht bzw. des Forderungsuntergangs bei nachträglicher objektiver Unmöglichkeit der Leistung und wer dafür haftet. Diese Regelungen stellen sicher, dass keine Partei unrechtmäßig benachteiligt wird, wenn unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse eintreten.