Im österreichischen Zivilprozessrecht handelt es sich bei der Leistungsklage um eine Art der Klage, mit der der Kläger einen bestimmten Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend macht. Dabei verlangt der Kläger vom Beklagten eine bestimmte Leistung, die in der Regel entweder in der Zahlung einer Geldsumme, der Herausgabe einer Sache oder der Vornahme beziehungsweise Unterlassung einer Handlung besteht. Die Leistungsklage ist somit auf das Erzielen eines vollstreckbaren Titels gerichtet, aus dem der Kläger im Erfolgsfall Exekution führen kann.
Die Leistungsklage ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und in den maßgeblichen Verfahrensgesetzen wie der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Sie stellt die häufigste Form der Klage in der Praxis dar. Nach dem Grundsatz der Anspruchskumulierung kann ein Kläger mehrere Ansprüche gleichzeitig in einer Leistungsklage zusammenfassen, sofern diese in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen.
Ein wesentliches Element der Leistungsklage ist die Bestimmtheit des Klagebegehrens. Der Kläger muss genau angeben, was er vom Beklagten verlangt. Dies wird in der Klagschrift formuliert und dient auch als Grundlage für den Urteilsspruch. Gelingt dem Kläger der Beweis seiner Ansprüche und ergeht ein stattgebendes Urteil, kann dieses Urteil als Exekutionstitel dienen. Die Vollstreckbarkeit des Urteils ermöglicht es dem Kläger, seine Ansprüche zwangsweise durchzusetzen, falls der Beklagte nicht freiwillig leistet.
Zusammenfassend ist die Leistungsklage im österreichischen Recht das primäre Instrument, mit dem ein Kläger seine privatrechtlichen Ansprüche gegen einen Beklagten durchsetzt. Sie bildet die Grundlage für die gerichtliche Verfahren als auch für den möglichen Vollstreckungsprozess. Die ordnungsgemäße Formulierung und Begründung der Leistungsklage sind von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Verfahrens.