Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Leistungsstörung“ auf Probleme bei der Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen. Die Leistungsstörungen umfassen verschiedene Bereiche, darunter die Verzugshaftung (§ 918 ABGB) und die Unmöglichkeit (§ 920 ABGB), sowie die Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB) und das Schadenersatzrecht (§ 1295 ABGB).
1. **Verzug:** Ein Schuldner gerät in Verzug, wenn er eine fällige Leistung nicht zur richtigen Zeit, am richtigen Ort oder in der richtigen Weise erbringt. Nach § 918 ABGB kann der Gläubiger bei Verzug des Schuldners entweder Erfüllung verlangen und Schadenersatz wegen Verspätung fordern oder eine angemessene Nachfrist setzen und bei Nichtleistung nach Ablauf derselben vom Vertrag zurücktreten.
2. **Unmöglichkeit:** Die Unmöglichkeit bezieht sich auf die Nichterfüllbarkeit einer Leistung. Gemäß § 920 ABGB hat der Schuldner keine Pflicht zur Erfüllung, wenn die Leistung aufgrund eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes unmöglich wird. Hatte der Schuldner die Unmöglichkeit jedoch zu vertreten, muss er nach § 921 ABGB Schadenersatz leisten.
3. **Gewährleistung:** Die Gewährleistungspflichten, geregelt in den §§ 922 ff. ABGB, betreffen Mängel an der erbrachten Leistung. Bei anfänglichen Mängeln hat der Gläubiger das Recht auf Verbesserung oder Austausch, Preisminderung oder Wandlung, abhängig von der Schwere des Mangels.
4. **Schadenersatz:** § 1295 ABGB legt fest, dass jeder, der einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet ist, diesen zu ersetzen. Diese Vorschrift ist zentral für die Beurteilung von Leistungsstörungen, da etwaige Schäden, die aus der Nichterfüllung resultieren, ersetzt werden müssen, wenn der Schuldner die Leistungsstörung verschuldet hat.
Es ist wichtig zu beachten, dass das österreichische Recht eine Vielzahl an spezifischen Regelungen für verschiedene Vertragsarten und Verhältnisse vorsieht, die ebenfalls beachtet werden müssen. So gibt es zum Beispiel besondere Bestimmungen im Mietrecht, Arbeitsrecht oder Kaufrecht, die je nach Vertragsverhältnis unterschiedlich ausgestaltet sein können. Die genannten Paragraphen bieten jedoch einen generellen Überblick über die wesentlichen Aspekte der Leistungsstörungen im österreichischen Zivilrecht.