Der Begriff „Leistungsverdichtung“ ist im österreichischen Recht nicht ausdrücklich angesprochen, wie es möglicherweise im deutschen Recht der Fall sein könnte. Allerdings kann man im österreichischen Arbeitsrecht ähnliche Konzepte analysieren und einordnen, die mit einer Verdichtung der Arbeitsbelastung zusammenhängen.
Unter „Leistungsverdichtung“ versteht man allgemein eine Erhöhung der Arbeitsanforderungen an einen Arbeitnehmer, ohne dass entsprechende Anpassungen der Arbeitszeit, Entlohnung oder Arbeitsbedingungen vorgenommen werden. Dies kann sich auf erhöhte Arbeitsintensität, zusätzliche Aufgaben oder eine Verkürzung der Zeit zur Erledigung bestehender Aufgaben beziehen.
Im österreichischen Arbeitsrecht ist diese Problematik nicht direkt gesetzlich geregelt, jedoch ergeben sich Anknüpfungspunkte in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz, die Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetze sowie andere Bestimmungen des Arbeitsrechts:
1. **Arbeitszeitgesetz (AZG)**: Dieses Gesetz regelt die zulässigen Arbeitszeiten und Ruhezeiten. Nach AZG dürfen die gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden, was eine natürliche Grenze für eine Verdichtung der Arbeit ohne entsprechende Anpassung darstellt (§ 3 ff. AZG).
2. **Arbeitsruhegesetz (ARG)**: Dieses Gesetz stellt sicher, dass Arbeitnehmer ausreichende Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen haben, um Überlastung und gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden (§§ 2 ff. ARG).
3. **Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG)**: Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Risiken, die sich aus der Arbeit ergeben können, was auch eine Leistungsverdichtung mit einbeziehen könnte, soweit diese gesundheitliche Auswirkungen hat (§ 3 ASchG).
4. **Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen**: Diese können spezielle Regelungen zur Arbeitsbelastung und zur Gestaltung der Arbeit enthalten, die eine Leistungsverdichtung thematisieren oder reglementieren. Hier können Betriebe und Gewerkschaften Vereinbarungen treffen, die über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen.
5. **Fürsorgepflicht des Arbeitgebers**: Nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB), ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wohl des Arbeitnehmers zu schützen. Diese Pflicht kann auch bedeuten, Maßnahmen gegen eine übermäßige Leistungsverdichtung zu ergreifen.
In der Praxis ist das Thema Leistungsverdichtung oft Gegenstand von arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen und Verhandlungen, insbesondere in Zeiten zunehmenden wirtschaftlichen Drucks oder bei Umstrukturierungen in Unternehmen. Arbeitgeber sollten daher sensibel mit der Thematik umgehen und die gesetzlichen Vorgaben sowie kollektivvertraglichen Regelungen beachten, um Konflikte zu vermeiden.