Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Leistungsverfügung“ nicht in derselben Art, wie er im deutschen Recht verwendet wird. Stattdessen könnte man sich auf vergleichbare Instrumente im österreichischen Verwaltungs- und Zivilrecht beziehen, die die Durchsetzung von Ansprüchen oder die Regelung von Zuständen betreffen.
Im zivilrechtlichen Kontext könnte man auf einstweilige Verfügungen verweisen, die im Allgemeinen durch die Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt sind. Diese können beantragt werden, um vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht, etwa um eine bestehende Lage zu sichern oder einen drohenden Schaden abzuwenden. Ein relevanter Paragraph aus der österreichischen ZPO wäre § 378, der die Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Verfügungen beschreibt. Hierbei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ein Rechtsanspruch besteht, dessen Gefährdung droht oder die Erfüllung des Anspruchs ohne die Verfügung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Unterscheidung zwischen Sicherungsverfügungen und Regelungsverfügungen, wobei Letztere Situationen regeln, die eine tatsächliche oder rechtliche Beziehung gestalten sollen. In beiden Fällen geht es darum, eine vorläufige Regelung zu treffen, die bis zur endgültigen Klärung des Hauptverfahrens Bestand hat.
Im Verwaltungsvollzugsrecht wird das Instrument der Verfügung verwendet, um behördliche Anordnungen durchzusetzen. Hierbei handelt es sich oft um individuell-konkrete Verwaltungsakte, die einer bestimmten Person einen Befehl geben oder bestimmte Handlungen fordern bzw. verbieten. Beispielsweise könnte im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) einer Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden, mittels Bescheid eine Leistungsverfügung zu erlassen, um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung sicherzustellen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das österreichische Recht zwar keinen spezifisch definierten Begriff „Leistungsverfügung“ kennt, jedoch vergleichbare rechtliche Mechanismen existieren, die die Durchsetzung oder Sicherstellung von Ansprüchen oder staatlichen Anordnungen betreffen. Diese Konstellationen ermöglichen es, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Recht, effektiv und angemessen auf rechtliche Anforderungen zu reagieren.