Leitende Angestellte sind Angestellte, die sich auf Grund ihrer einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft herausheben und für die der allgemeine Schutz des Arbeitszeitrechts nicht notwendig ist. Da leitenden Angestellten maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen werden, sind sie von den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes (ARG) ausgenommen. § 36 2 Z3 ArbVG schließt leitende Angestellte aus dem Geltungsbereich des II. Teiles aus.
Davon umfasst sind
Arbeitszeitrecht
Sowohl das AZG als auch das ARG nehmen von ihrem Anwendungsbereich leitende Angestellte aus, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. Leitende Angestellte sind also Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchnittliches Entgelt beziehen.
Betriebsvereinbarung
§36 2 schließt leitende Angestellte aus, da eine unterschiedliche Interessenausrichtung als beim Rest der Belegschaft besteht. Voraussetzung hierfür ist , dass ein maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht. Der OGH stellt hier vorallem auf die Kompetenz Personal aufzunehmen und zu entlassen ab.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Hier gibt es eine Abgrenzung: Der allgemeine Kündigungsschutz erfasst nur Arbeitnehmer in Sinne des §36 ArbVG, also keine leitenden Angestellten.
Wann sind die Ausnahmekriterien für leitende Angestellte erfüllt?
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegen die Ausnahmetatbestände vor, wenn ein Arbeitnehmer
- wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise
- eigenverantwortlich leitet,
- dass dadurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss genommen wird,
- sodass er sich auf Grund seiner einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt.
Leitende Angestellte stellen für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar. Dieser ist befugt, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit zu erteilen. “Eigenverantwortlich” bedeutet allerdings nicht völlig weisungsfrei. Die Eigenverantwortlichkeit ist daher an einem relativen Maßstab zu messen.
Damit die Ausnahmekriterien in Kraft treten, muss ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum eingeräumt sein, als anderen Arbeitnehmern. “Maßgebliche Führungsaufgaben” im Sinne des AZG und des ARG liegen neben der Vorgesetztenfunktion auch vor, wenn ihm Entscheidungen auf kaufmännischem oder technischem Gebiet obliegen. Entscheidungsbefugnis über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von anderen Arbeitnehmern ist dabei allerdings nicht erforderlich.
Eine Rolle bei der Beurteilung der Stellung des Angestellten spielt auch, in welchem Umfang er bei der Einteilung seiner eigenen Arbeitszeit gebunden ist und in welchem Umfang er diesbezüglich Kontrollen unterliegt. Eine starke Bindung in diesem Bereich spricht gegen seine Stellung als leitender Angestellter. In Zweifelsfällen kann auch die Höhe des Entgelts als Indiz herangezogen werden haben.
Keine Voraussetzung für den leitenden Angestellten ist es, dass dieser strategische Entscheidungen für das gesamte Unternehmen trifft und das Unternehmen nach außen vertritt. Voraussetzung für den leitenden Angestellten ist vielmehr, dass dieser “wesentliche Teilbereiche” eines Betriebes eigenverantwortlich leitet, und damit auf den Bestand und die Entwicklung des gesamten Unternehmens “Einfluss nimmt” (VwGH vom 26.9.2013, Zl. 2013/11/0116).