Der Begriff „Lettre de rappel“ wird im österreichischen Recht nicht verwendet. Dieser Ausdruck stammt aus dem französischen Rechtssystem und bezieht sich auf eine Mahnung oder Erinnerung im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung. In Österreich ist der entsprechende Vorgang durch Mahnungen geregelt, die bei Zahlungsverzug benutzt werden.
Im österreichischen Recht wird der Prozess des Mahnens bei Zahlungsverzug durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und die Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Gemäß § 1333 ABGB kann der Gläubiger Verzugszinsen verlangen, wenn der Schuldner in Verzug gerät. Auch wenn das Gesetz keine explizite Verpflichtung zur Ausstellung einer Mahnung vorsieht, ist es im Geschäftsverkehr üblich, dem Schuldner eine Mahnung zu schicken, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Wird eine Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so kann der Gläubiger nach erfolgter Mahnung, je nach Art der Forderung und der Bedingungen des Vertrags, schließlich ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Dieses wird in Österreich durch die Bestimmungen der österreichischen Exekutionsordnung geregelt. Mahnverfahren sind oft kostengünstiger und können in der Regel schneller durchgesetzt werden als reguläre Gerichtsverfahren.
Zusammenfassend: Während der spezifische Begriff „Lettre de rappel“ im österreichischen Recht keine Anwendung findet, sind die damit verbundenen Konzepte von Mahnung und Verzug durch zahlreiche Paragraphen im ABGB und ergänzend durch die ZPO abgedeckt. Mahnungen dienen der außergerichtlichen Kommunikation und haben das Ziel, die geschuldete Leistung ohne weitere rechtliche Schritte zu erlangen.