Der Begriff „Levée en masse“ hat seinen Ursprung in der Zeit der Französischen Revolution und bezieht sich auf die allgemeine Mobilmachung der Bevölkerung zum Zwecke der Landesverteidigung. Im österreichischen Recht kommt dieser Begriff so nicht vor; vielmehr wird in Österreich das Thema der allgemeinen Wehrpflicht und Mobilisierung in einem anderen rechtlichen Rahmen behandelt.
In Österreich regelt vor allem das Wehrgesetz 2001 die Modalitäten der Wehrpflicht. Die allgemeine Wehrpflicht ist in Artikel 9a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) verankert, wo es heißt, dass jeder männliche Staatsbürger wehrpflichtig ist. Diese Pflicht kann auch andere Formen wie etwa den Zivildienst beinhalten, sollte jemand aufgrund von Gewissensgründen nicht an der militärischen Verteidigung teilnehmen wollen.
Das Wehrgesetz 2001 sieht in verschiedenen Paragraphen vor, unter welchen Umständen eine Mobilmachung der wehrpflichtigen Bevölkerung erfolgen kann. Nach § 19 dieses Gesetzes wird die allgemeine Mobilmachung auf Basis einer Verordnung der Bundesregierung eingeleitet, wenn dies zur Verteidigung der Republik notwendig ist. Die allgemeinen Rechtsgrundlagen zur Landesverteidigung inklusive Mobilmachungsmechanismen sind auch im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt, insbesondere in Artikel 79.
In diesem Kontext wird keine spezielle „Levée en masse“ wie in der französischen Tradition praktiziert; vielmehr handelt es sich um ein organisiertes und gesetzlich geregeltes System der Einberufung und Dienstverpflichtung. Österreich ist ein neutraler Staat, und daher sind die Regelungen um die Mobilmachung auch in Anbetracht völkerrechtlicher Verpflichtungen und der Neutralitätspolitik gestaltet. Der Fokus liegt auf einem durchdachten, strukturierten Prozess der Mobilisierung zur Sicherstellung der Verteidigungsfähigkeit im Krisenfall.
Zusammenfassend existiert der Begriff „Levée en masse“ in seiner historischen Bedeutung nicht im österreichischen Recht. Die Landesverteidigung und Mobilmachung der Bevölkerung sind jedoch gesetzlich geregelt und orientieren sich an der österreichischen Neutralität und den spezifischen sicherheits- und verteidigungspolitischen Erfordernissen.