Der Begriff „Lex contractus“ bezieht sich auf das Recht, das auf einen Vertrag anzuwenden ist. Im österreichischen Recht wird diese Wahl des anwendbaren Rechts durch die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPR) geregelt. Das maßgebliche Gesetz hierfür ist das österreichische IPR-Gesetz.
Gemäß § 35 IPR-Gesetz können die Parteien eines Vertrages das auf ihren Vertrag anwendbare Recht frei wählen. Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles ergeben. Die Freiheit der Rechtswahl im Vertragsrecht ermöglicht es den Parteien, das Recht eines beliebigen Staates zu wählen, das sie für die Regelung ihres Vertrages als am passendsten erachten.
Sollten die Parteien jedoch keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben, bestimmt das IPR-Gesetz, welches Recht anzuwenden ist. In Ermangelung einer Rechtswahl richtet sich das anwendbare Recht grundsätzlich nach dem Ort, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Nach § 27 IPR-Gesetz wird bei Kaufverträgen beispielsweise häufig das Recht des Staates angewendet, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für bestimmte Vertragsarten gibt es zudem spezielle Regelungen, die das anzuwendende Recht näher spezifizieren. Diese Regelungen dienen der Klarheit und Berechenbarkeit für alle Beteiligten und helfen, Rechtskonflikte zu vermeiden oder zu lösen.
Zusammenfassend ist „Lex contractus“ im österreichischen Recht das durch das IPR-Gesetz geregelte Prinzip, das es den Parteien eines Vertrages ermöglicht, das anwendbare Recht zu wählen. Ist keine solche Wahl getroffen, trifft das Gesetz Regelungen, welches Recht anzuwenden ist, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.