Der Begriff „Lex Julia de Bonis Cedendis“ entstammt ursprünglich dem römischen Recht und ist im österreichischen Recht unter dieser Bezeichnung nicht direkt von Bedeutung. Die „Lex Julia de Bonis Cedendis“ war ein Gesetz der römischen Antike, das einem Schuldner erlaubte, sein Vermögen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Gläubiger abzutreten.
Im österreichischen Recht gibt es jedoch ein ähnliches Konzept, das als „Exekutionsverzichtsverfahren“ bekannt ist, das durch die Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO) geregelt wird. Die österreichische Insolvenzordnung ermöglicht es einem zahlungsunfähigen Schuldner, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, um entweder eine Insolvenz- oder eine Schuldenregulierungsverfahren einzuleiten. Ziel ist es, eine gerechte Verteilung des Schuldnervermögens auf die Gläubiger zu ermöglichen und dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien.
Ein wesentlicher Teil des Schuldenregulierungsverfahrens ist der Zahlungsplan (§ 194 IO) oder der Abschöpfungsplan (§ 199 IO). Hierbei kann der Schuldner sein restliches Vermögen und künftige Einkünfte zur Teiltilgung der Schulden abtreten, was in gewisser Weise dem römischen Konzept der Boniszession nahekommt. Der Zahlungsplan erfordert die Zustimmung der Gläubiger und bedarf der gerichtlichen Bestätigung. Mit einem erfolgreich durchgeführten Schuldenregulierungsverfahren kann der Schuldner dann eine Restschuldbefreiung erlangen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass während die „Lex Julia de Bonis Cedendis“ selbst im österreichischen Recht nicht existiert, es doch moderne Regelungen gibt, die einem Schuldner ermöglichen, durch geordnete Abtretung seines Vermögens eine Lösung seiner finanziellen Angelegenheiten herbeizuführen.