Als Wohnrecht bezeichnet man die Befugnis, ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (eine Form eines Gebrauchsrechts).
Römisches Recht
Bereits im klassischen Römischen Recht wird das Gebrauchsrecht (Usus) als höchstpersönliches Nutzungsrecht und als „Abspaltung“ des Nießbrauchs (Ususfructus) gesehen, weshalb die Regeln des Nießbrauchs auch auf das Gebrauchsrecht anzuwenden seien und diesem Vorbild folgen.
Allgemeines
Wohnrecht ist ein Sammelbegriff für verschiedene Bereiche des Privatrechts und des Öffentlichen Recht. Er bezeichnet die Menge aller Rechtsnormen, die Fragen des Wohnens regeln.
Zu diesen zählen das Wohnungseigentumsrecht, das Mietrecht, das Immobiliensteuerrecht sowie das Verfahrensrecht in Bestandsachen. Dogmatisch sind all diese Gebiete meistens jeweils unterschiedlichen Bereichen (Sachenrecht, Schuldrecht, Steuerrecht usw.) zugeordnet, was sich auch in den Orten der gesetzlichen Regelung (ABGB, WEG, MRG usw.) widerspiegelt.
Von hoher Bedeutung für die Praxis sind vor allem Fragen des Mietrechts, das stets um eine Ausgleich bemüht ist zwischen den berechtigten Interessen des Vermieters, der die Kosten des Erwerbs und der Erhaltung trägt, und dem oft sozial schwächeren Mieter, der vor unangemessenem Mietzins und ungerechtfertigter Kündigung geschützt werden soll.
Das ABGB unterscheidet das Wohnungsrecht (Habitatio) zudem noch in Wohnungs-Gebrauchsrecht und dem Wohnungs-Fruchtgenussrecht.
Einzelnachweise
- Auch: Nutzniessung, Fruchtgenußrecht.
- zit. nach Antonius Opilio, a.a.O., Art 248 SR, Anm. 001.
- zit. nach Antonius Opilio, a.a.O., Art 248 SR, Anm. 001.