Im österreichischen Recht wird der Begriff „Liebhaberei“ im steuerlichen Kontext verwendet, insbesondere bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit steuerlich relevant ist oder nicht. Unter Liebhaberei versteht man Tätigkeiten, die aus persönlicher Neigung ausgeübt werden und bei denen eine Gewinnerzielungsabsicht langfristig fehlt. Solche Tätigkeiten werden steuerlich nicht anerkannt, das heißt, Verluste aus Liebhaberei können nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.
Laut den Einkommensteuerrichtlinien liegt Liebhaberei vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit keine Aussicht auf Erzielung eines Gesamtgewinns hat oder die subjektive Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinns nicht glaubhaft gemacht werden kann. Hierbei wird zwischen kleinen und großen Liebhabereibetrieben unterschieden. Kleine Betriebe, wie Kleingewerbe oder Nebenerwerbslandwirtschaft, unterliegen anderen Beurteilungskriterien als größere Unternehmen.
§ 1 der Liebhabereiverordnung (LVO) definiert relevante Aspekte. Es wird untersucht, ob die Tätigkeit aufgrund ihrer Art typischerweise geeignet ist, Gewinne zu erzielen. Bei der Feststellung, ob Liebhaberei vorliegt, spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Dazu gehören etwa die Art der Tätigkeit, die Art des Betriebs, die Weise der Betriebsführung, die Größenordnung der Verluste sowie die Gründe für anhaltende Verluste.
Bei einer genauen Einschätzung wird eine Prognoserechnung erstellt, die eine Hochrechnung der zu erwartenden Gewinne und Verluste über einen bestimmten Zeitraum beinhaltet. Sollten die Verluste über einen längeren Zeitraum, beispielsweise sieben Jahre, regelmäßig anfallen und jegliche Aussicht auf Gewinn fehlen, spricht dies für Liebhaberei.
Wenn Liebhaberei vorliegt, dürfen die damit verbundenen Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend werden Einkünfte aus Liebhaberei nicht besteuert, und etwaige geschäftliche Aufwendungen können nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Zusammengefasst stellt die Liebhabereiverordnung sicher, dass bei der Steuerveranlagung klar zwischen ernsthaft gewinnorientierten Tätigkeiten und Hobby-ähnlichen Tätigkeiten unterschieden wird, um Missbrauch zu verhindern und steuerliche Gerechtigkeit zu gewährleisten.