Im österreichischen Recht ist der Begriff „Liegegeld“ im Zusammenhang mit dem Hafenrecht und dem Schifffahrtsrecht relevant, jedoch findet er im alltäglichen Rechtsgebrauch keine breite Anwendung. Liegegeld bezeichnet im Allgemeinen Gebühren, die für das Liegen eines Schiffs in einem Hafen oder an einem Liegeplatz erhoben werden. Diese Gebühren können von Hafenbehörden oder anderen zuständigen Stellen festgelegt werden und dienen zur Deckung der Kosten für die Nutzung von Hafeneinrichtungen und Dienstleistungen.
Das österreichische Schifffahrtsrecht ist hauptsächlich im Schifffahrtsgesetz geregelt. Für Liegegebühren gibt es keine spezifischen Paragraphen, die den Begriff Liegegeld explizit verwenden. Allerdings können die Gebühren im Rahmen von Nutzungsbedingungen der jeweiligen Hafengesellschaften, die in Österreich die Bewirtschaftung und Verwaltung der Hafenanlagen verantworten, festgelegt werden. Diese Bedingungen und Gebührenordnungen variieren je nach Hafengesellschaft und werden regelmäßig von diesen veröffentlicht und angepasst.
In einem weiter gefassten Kontext könnte man auch auf Situationen verweisen, in denen privatwirtschaftliche Vereinbarungen zwischen Hafenbetreibern und Schiffsbetreibern getroffen werden. Diese Abmachungen definieren oftmals die Bedingungen, unter denen Schiffe Liegeplätze nutzen dürfen, einschließlich der Höhe und der Struktur der anfallenden Gebühren. Solche Vereinbarungen sind jedoch vertraglicher Natur und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechts nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Liegegeld im österreichischen Recht als Gebühr im Zusammenhang mit der Nutzung von Hafenanlagen zu betrachten ist, auch wenn spezifische gesetzliche Regelungen dazu selten explizit auftreten. Die konkreten Rahmenbedingungen und Gebührenordnungen werden von den Verwaltungen der Häfen festgelegt und variieren je nach den lokalen Gegebenheiten und wirtschaftlichen Erfordernissen.